Slbg ROG 2009 § 46 Abs 1
Auch wenn § 46 Abs 1 Slbg ROG 2009 „vom Grundeigentümer“ in der Einzahl spricht, besteht kein Zweifel, dass ein Ansuchen von allen Eigentümern des Grundstückes, auf das sich der Antrag bezieht, unterschrieben sein muss, sofern das Eigentum mehreren Personen zukommt.