VwGVG § 27
Aus § 27 VwGVG kann sich nur eine Einschränkung des Prüfungsauftrages für das VwG, nicht aber eine solche seiner Entscheidungsbefugnis ergeben. Dass in der Beschwerde der Antrag auf Zurückverweisung an die Behörde gestellt wurde, führt nicht dazu, dass das VwG nur eine solche Zurückverweisung, nicht aber eine Entscheidung in der Sache vornehmen darf.