WEG § 10, MRG § 39
Die grundbücherliche Eintragung der Änderung der Miteigentumsanteile aufgrund der Festsetzung der Nutzwerte durch die Schlichtungsstelle setzt voraus, dass im Grundbuchsantrag die Rechtsverbindlichkeit ihrer Entscheidung nachgewiesen wird. Dies erfordert nach § 39 Abs 4 MRG (iVm § 52 Abs 3 WEG) den Nachweis, dass die Frist zur Anrufung des Gerichtes bereits abgelaufen ist.