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Auslegungsberechtigung des OGH von AGB-Klauseln.

5. OGH – Zivilsachen20.06 KSchGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5726Jus-Extra OGH-Z 2015, 11 Heft 353 v. 1.4.2015

KSchG § 28, ZPO § 502 Abs 1

Der Oberste Gerichtshof ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Es entspricht jedoch ständiger

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