EO § 54, EO § 294
Es ist ausreichend, wenn im Exekutionsantrag die zu pfändende Forderung mit „Bankguthaben“ bezeichnet wird. Die Anführung der Kontonummer und die Angabe der Höhe der in Exekution gezogenen Forderung sind kein Erfordernis für die Konkretisierung der Forderung. Dies gilt auch, wenn Forderungen gegen mehrere (hier: 12) Drittschuldner gepfändet werden sollten.