ASVG § 208
Bestand vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die die Rehabilitation in Anstaltspflege notwendig machte, noch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit auch kein Bezug von Versehrtenrente, ruht der Anspruch auf Versehrtenrente für die Dauer der Anstaltspflege; dies gilt auch dann, wenn die Anstaltspflege nicht unmittelbar an den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit anschließt.