VwGVG § 44, VwGbk-ÜG § 3 Abs 7 Z 1
I. Der VwGH hat zwar in seiner bisherigen Rsp bei der Unterlassung einer (weiteren) Verhandlung im zweiten Rechtsgang eine Rechtswidrigkeit für den Fall verneint, dass bereits im ersten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden war; auch in einem solchen Fall muss jedoch eine der in § 44 VwGVG vorgesehenen Ausnahmen von der Durchführung einer Verhandlung gegeben sein.