NAG 2005 § 21a Abs 3
Nicht nur ein Sprachdiplom oder Kurszeugnis einer in § 9b NAG-DV aufgezählten Einrichtung, sondern auch Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von nach der IV-V zertifizierten Einrichtungen sind geeignet, sowohl den Sprachnachweis für die Integrationsvereinbarung zu erbringen als auch im Wege des § 21a Abs 3 NAG den Nachweis für Kenntnisse der deutschen Sprache.