VfGG § 33, ZPO § 146
Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist infolge Zustellung des Bescheides an einer nicht mehr aktuellen Meldeadresse, da nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers nicht angenommen werden kann, dass ihn oder seinen Bevollmächtigten ein leichte Fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad