StPO § 134 Z 4, StPO § 136, StPO § 137 Abs 3
Gemäß § 137 Abs 3 erster Satz StPO darf eine Ermittlungsmaßnahme nach § 136 StPO, somit auch die im bezeichneten Beschluss bewilligte akustische Überwachung von Personen im Sinn der Definition des § 134 Z 4 StPO – selbst bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitskriterien des § 136 StPO – nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden.