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Altersdiskriminierung.

5. OGH – Zivilsachen10.01 B-VGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5697Jus-Extra OGH-Z 2015, 7 Heft 352 v. 1.3.2015

B-VG Art 88 Abs 1, Art 6 Abs 1 EG-RL 2000/78/EG Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078, RStDG § 99

Wird eine Bewerbung auf eine zu besetzende Planstelle eines Richters (hier: des Bundesverwaltungsgerichts) unter Hinweis auf sein Lebensalter und die Bestimmung des § 99 RStDG nicht berücksichtigt, liegt weder eine Altersdiskriminierung nach österreichischem Verfassungsrecht noch nach dem Recht der Europäischen Union vor.

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