B-VG Art 88 Abs 1, Art 6 Abs 1 EG-RL 2000/78/EG Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078, RStDG § 99
Wird eine Bewerbung auf eine zu besetzende Planstelle eines Richters (hier: des Bundesverwaltungsgerichts) unter Hinweis auf sein Lebensalter und die Bestimmung des § 99 RStDG nicht berücksichtigt, liegt weder eine Altersdiskriminierung nach österreichischem Verfassungsrecht noch nach dem Recht der Europäischen Union vor.