ZPO § 19
Der Nebenintervenient kann nur Einwendungen oder Sacheinreden erheben, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Prozessgegner betreffen, nicht aber auch solche kraft eigenen Rechtes.
OGH, 13.06.1975, 2 Ob 108/74
(RS0035474)
ZPO § 19
Der Nebenintervenient kann nur Einwendungen oder Sacheinreden erheben, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Prozessgegner betreffen, nicht aber auch solche kraft eigenen Rechtes.
OGH, 13.06.1975, 2 Ob 108/74
(RS0035474)