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Nebenintervention.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZivilprozessordnungSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2015/5715Jus-Extra OGH-Z 2015, 9 Heft 352 v. 1.3.2015

ZPO § 19

Der Nebenintervenient kann nur Einwendungen oder Sacheinreden erheben, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Prozessgegner betreffen, nicht aber auch solche kraft eigenen Rechtes.

OGH, 13.06.1975, 2 Ob 108/74
(RS0035474)

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