ABGB § 1364
§ 1364 zweiter Satz ABGB regelt zwar nur den Fall, dass der Gläubiger bei Eintreibung der fälligen Schuld säumig ist, die Bestimmung kann aber als Grundlage einer umfassenden, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegenden Sorgfaltspflicht verstanden werden, deren Verletzung der Bürge dem Gläubiger einwenden kann.