IPRG § 34
Das IPRG-Gesetz definiert nicht, welchen Ort es als denjenigen ansieht, an dem die „Verletzungshandlung gesetzt“ wurde. Aus der Rechtsordnung (§ 67 Abs 2 StGB; § 40 Abs 2 MedG; § 83 c Abs 3 JN) ergibt sich aber, dass für den Gesetzgeber auch der Ort, an dem eine im Ausland hergestellte Druckschrift, Sendung oder dergleichen im Inland einlangt und dort ihre (rechtswidrige) Wirkung entfaltet, als Begehungsort – auch im Sinne des § 13 Abs 2 IPRG – anzusehen ist.