VStG § 7, VStG § 44a
Ergeben sich die unmittelbaren Täter nicht aus dem Text des Spruches, sondern wird nur auf eine nicht angeschlossene Beilage verwiesen, ist hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat den durch die Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG aufgestellten Anforderungen an den Spruch, wonach im Falle einer Anstiftung im Spruch auch der unmittelbare Täter, also der Angestiftete, anzuführen ist, nicht Genüge getan.