OGH, 04.09.2014, 5 Ob 86/14d
WEG § 16
Für die Zulässigkeit einer Änderung nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG kommt es besonders darauf an, ob sie dazu dient, dem Wohnungseigentümer einen dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Dazu zählen auch Maßnahmen zum Schutz vor Einbrüchen. Ob diese der Übung des Verkehrs entsprechen und einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt.