ABGB § 180
Nach § 180 Abs 2 ABGB ist die Antwort auf die Frage, welchem Elternteil nach Ende der Ehe die Obsorge zu übertragen ist, allein am Kindeswohl zu orientieren, ohne dass es – anders als in den Fällen der §§ 181 f ABGB – einer Kindeswohlgefährdung bedarf, um die alleinige Obsorge eines Elternteils anzuordnen. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus.