EO § 63
Eine Kapitalisierung des Zinsenanspruchs zählt nicht zu den notwendigen Angaben der Exekutionsbewilligung, weshalb sie auch nicht in Rechtskraft erwächst. Davon abgesehen würde eine zulasten des Verpflichteten fehlerhafte Berechnung seine durch den Exekutionstitel bestimmte Leistungsverpflichtung gar nicht abändern.