AußStr § 148 Abs 1
Die Freigabe von Verlassenschaftsaktiven nach § 148 Abs 1 AußStrG ist nicht der Regelfall, sondern als ultima ratio in jenen Fällen vorgesehen, in denen niemand bereit ist, die Kosten der Bestattung aus eigenen Mitteln zu tragen oder vorzustrecken. Ein subjektiver Rechtsanspruch jener Personen, die das Begräbnis in Auftrag gegeben haben, auf Freigabe der Kosten durch den Gerichtskommissär besteht nicht.