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Befristung bei Abänderung, Abgrenzung zu neuem Wasserrecht.

3. VwGH – Administrativrecht81 WasserrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2015/5853Jus-Extra VwGH-A 2015, 3 Heft 351 v. 1.1.2015

WRG 1959 § 21

I. Die Neubestimmung der Frist iSd § 21 Abs 5 WRG setzt zwingend das Vorhandensein einer Befristung bereits jener Wasserbenutzung voraus, deren bewilligte Änderung zu den in § 21 Abs 5 WRG genannten Zwecken als Bedingung der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Neubestimmung der Frist genannt ist. Nur eine bereits gesetzte Frist kann „neu“ bestimmt werden.

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