GewO 1994 § 141 Abs 2 lit b
Aus der Vorabentscheidung des EuGH vom 4.9.2014, Rs C-474/12 , ist abzuleiten, dass die Anwendung der einen generellen Staatsbürgerschaftsvorbehalt für das angemeldete Gewerbe enthaltenden Regelung des § 141 Abs 1 Z 2 lit b GewO 1994 infolge des Anwendungsvorrangs – und der damit verbundenen Verdrängungswirkung – des Unionsrechts zu unterbleiben hat.