VwGVG § 28
Wenn das VwG Beweisergebnisse in eine andere Richtung würdigt als dies die Verwaltungsbehörde getan hat und sich infolge dessen die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergibt, stellt dies keine Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde iSd im hg. E vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, dargelegten Kriterien dar, die zur Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 VwGVG berechtigte.