ZustG § 17 Abs 3, ZustG § 24a Z 1
Erhält der Empfänger das hinterlegte Zustellstück vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. Das Zustellstück wird ihm nämlich bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes, also gemäß § 24a Z 1 ZustG am Ort des Antreffens, mangelfrei zugestellt; einer Heilung nach § 7 ZustG bedarf es nicht.