OÖ BauO 1994 § 25a
Die Nachbarn stellen nicht in Abrede, dass ihnen im durchgeführten Anzeigeverfahren (§ 25a OÖ BauO 1994) keine Parteistellung zukommt. Sie sind vielmehr der Ansicht, dass das zugrundeliegende Bauvorhaben nicht bloß anzeige-, sondern bewilligungspflichtig sei und von der Baubehörde daher