VwGVG § 6
Nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes „wegen Befangenheit“ – und nicht bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei – zu enthalten.