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Verwaltungsstrafverfahren, Einstellung durch VwG, Beschluss.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2014/5821Jus-Extra VwGH-A 2014, 33 Heft 350 v. 1.12.2014

VwGVG § 50, VStG § 45

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat gem § 45 Abs 1 VStG durch das Verwaltungsgericht in Beschlussform zu ergehen. Das Vergreifen in der Form (Erkenntnis statt Beschluss) steht einer Erledigung (durch den VwGH) nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Anwendung finden.

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