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Freizeitwohnsitz, Nachweis.

3. VwGH – Administrativrecht98 BaurechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2014/5838Jus-Extra VwGH-A 2014, 36 Heft 350 v. 1.12.2014

Tir ROG § 13 Abs 1, Tir ROG § 17 Abs 3

Eine Feststellung gem § 17 Abs 3 Tir ROG, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs 1 erster Satz ROG verwendet worden ist, voraus. Dieser Nachweis ist durch Beweismittel iS des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung reicht im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht.

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