Tir ROG § 13 Abs 1, Tir ROG § 17 Abs 3
Eine Feststellung gem § 17 Abs 3 Tir ROG, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs 1 erster Satz ROG verwendet worden ist, voraus. Dieser Nachweis ist durch Beweismittel iS des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung reicht im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht.