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Selbstanzeige, Abgabenentrichtung, Monatsfrist, Wiedereinsetzung, keine.

4. VwGH – Finanzrecht32.08 SonstigesSen.-Präs. Dr. Josef FuchsJus-Extra VwGH-F 2014/3049Jus-Extra VwGH-F 2014, 33 Heft 349 v. 1.11.2014

FinStrG § 29 Abs 2, FinStrG § 167

§ 29 FinStrG sieht als Strafaufhebungsgrund die Selbstanzeige vor. Die Bestimmungen nach § 167 FinStrG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist gelten – wie im Bereich des AVG – nur für verfahrensrechtliche Fristen (anders zu § 308 BAO etwa E 21.9.2006, 2006/15/0090, zur Versäumung der Antragsfrist zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie).

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