FinStrG § 29 Abs 2, FinStrG § 167
§ 29 FinStrG sieht als Strafaufhebungsgrund die Selbstanzeige vor. Die Bestimmungen nach § 167 FinStrG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist gelten – wie im Bereich des AVG – nur für verfahrensrechtliche Fristen (anders zu § 308 BAO etwa E 21.9.2006, 2006/15/0090, zur Versäumung der Antragsfrist zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie).