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Revision, Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, Verfassungs- und Unionsrecht.

3. VwGH – Administrativrecht10 VerfassungsrechtSen.-Präs. Dr. Leopold BumbergerJus-Extra VwGH-A 2014/5806Jus-Extra VwGH-A 2014, 29 Heft 349 v. 1.11.2014

B-VG Art 133 Abs 4

I. Nicht schon das Fehlen von Judikatur des VwGH, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, begründet eine Rechtsfrage nach Art 133 Abs 4 B-VG.

II. Wird der VwGH mit einer Revision angerufen, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Art 144 Abs 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben ist, liegt seine Zuständigkeit nach Art 133 Abs 5 B-VG nicht vor. Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.

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