B-VG Art 133 Abs 4
I. Nicht schon das Fehlen von Judikatur des VwGH, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, begründet eine Rechtsfrage nach Art 133 Abs 4 B-VG.
II. Wird der VwGH mit einer Revision angerufen, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Art 144 Abs 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben ist, liegt seine Zuständigkeit nach Art 133 Abs 5 B-VG nicht vor. Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.