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Die Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO ist in einem Einstellungsbeschluss gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO auszusprechen.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4851Jus-Extra OGH-St 2014, 17 Heft 348 v. 1.10.2014

StPO § 390 Abs 1, StPO § 485 Abs 1 Z 3, MedienG § 41 Abs 5

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