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Die Rechtsmittelfrist für die Staatsanwaltschaft läuft bereits ab Beschlusszustellung, nicht erst ab Aktenübermittlung.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4854Jus-Extra OGH-St 2014, 17 Heft 348 v. 1.10.2014

StPO § 81 Abs 1

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