ABGB § 1295
Die Kosten von Abwehrmaßnahmen sind nicht zu ersetzen, wenn diese Ausdruck einer allgemeinen Gefahrenabwehr sind, die mit keinem konkreten haftungsrechtlich zurechenbaren Verhalten im Zusammenhang steht. Hingegen ist ein Ersatzanspruch möglich, wenn die Aufwendungen wegen einer konkret drohenden Schädigung erfolgen.