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Gefahr, Abwehrmaßnahmen, Kostenersatz.

5. OGH – Zivilsachen20.07 SchadenersatzrechtMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2014/5616Jus-Extra OGH-Z 2014, 34 Heft 348 v. 1.10.2014

ABGB § 1295

Die Kosten von Abwehrmaßnahmen sind nicht zu ersetzen, wenn diese Ausdruck einer allgemeinen Gefahrenabwehr sind, die mit keinem konkreten haftungsrechtlich zurechenbaren Verhalten im Zusammenhang steht. Hingegen ist ein Ersatzanspruch möglich, wenn die Aufwendungen wegen einer konkret drohenden Schädigung erfolgen.

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