AngG § 6, ABGB § 1152
Geht das Gericht ohne Vorbringen der Parteien von einer echten Nettolohnvereinbarung aus, so stößt es gegen den Verhandlungsgrundsatz. Im Zweifel ist nur eine abgeleitete Nettolohnvereinbarung anzunehmen. Bei einer solchen bleibt der Bruttobetrag die maßgebliche Berechnungsgröße für den Entgeltanspruch.