ASVG § 149
Ambulante Leistungen sind auf Grundlage allenfalls bestehender besonderer Ambulanzverträge zwischen Krankenversicherungsträger und betroffener Anstalt abzurechnen.
OGH, 23.04.2014, 10 ObS 25/14w
ASVG § 149
Ambulante Leistungen sind auf Grundlage allenfalls bestehender besonderer Ambulanzverträge zwischen Krankenversicherungsträger und betroffener Anstalt abzurechnen.
OGH, 23.04.2014, 10 ObS 25/14w