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Altlastenbeitrag, Rohgewicht, Wasserbeimengung.

4. VwGH – Finanzrecht32.08 SonstigesSen.-Präs. Dr. Josef FuchsJus-Extra VwGH-F 2014/3040Jus-Extra VwGH-F 2014, 30 Heft 348 v. 1.10.2014

Altlastensanierungsgesetz § 5

Wird Abfall vor Deponierung zur Verminderung der Staubentwicklung mit Wasser versetzt, ist der Altlastenbeitrag dennoch nur nach dem Trockengewicht der Abfälle zu bemessen (Bindungswirkung betr einen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft gem § 6 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002).

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