Altlastensanierungsgesetz § 5
Wird Abfall vor Deponierung zur Verminderung der Staubentwicklung mit Wasser versetzt, ist der Altlastenbeitrag dennoch nur nach dem Trockengewicht der Abfälle zu bemessen (Bindungswirkung betr einen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft gem § 6 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002).