MinStG § 9, MinStG § 10 Abs 1
Verwendet ein Schiffahrtsunternehmen gekennzeichnetes Gasöl (Dieselöl) iS des § 10 Abs 1 MinStG zum Befeuern des Flammrohrkessels eines Raddampfers (wobei der erzeugte Dampf die Dampfmaschine und die die damit verbundenen Schaufelräder in Bewegung setzt) liegt nur ein zulässiges „Verheizen“ iS des § 2 Abs 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes und des § 9 Abs 1 Z 6 MinStG (und keine verbotswidrige Verwendung) vor.