ORF-G § 10
I. Soweit für den Durchschnittsbetrachter der Sendung der Eindruck entstehen kann, die in der Dokumentation aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien (auch vom ORF) auf ihre Richtigkeit hin geprüft und für zutreffend befunden worden, entspricht der ORF dem Objektivitätsgebot nur dann, wenn eine solche Prüfung auch stattgefunden hat und von der Medienbehörde – im nachprüfenden Verfahren – als ausreichend erachtet wird.