AVG § 9
Wird in einer Maßnahmenbeschwerde als beschwerdeführende Partei eine KG genannt, die bereits (lange) vor der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde aufgelöst und gelöscht wurde und die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine GesmbH übergegangen ist, dann ist der Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung auf die GesmbH als beschwerdeführende Partei zulässig, weil darin kein unzulässiges Auswechseln einer Partei gelegen ist.