VStG § 5
Auf die Richtigkeit von Informationen, die von der zuständigen Behörde oder ihrer Oberbehörde im Internet bereitgestellt werden, darf sich der Adressat einer Verwaltungsstrafnorm verlassen, allerdings nur soweit diese Informationen eindeutig und auch nicht erkennbar unvollständig oder bloß beispielhaft sind und kein Zweifel darüber bestehen kann, dass sie für den konkreten Sachverhalt relevant sind.