AVG § 6
Die Zuständigkeit der Beh ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Spätere gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit sind irrelevant, wenn sie nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
VwGH, 26.06.2014, Ra 2014/03/0004
AVG § 6
Die Zuständigkeit der Beh ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Spätere gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit sind irrelevant, wenn sie nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
VwGH, 26.06.2014, Ra 2014/03/0004