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Kostenersatz, amtswegige Wahrnehmung zum Vorteil des Beschuldigten und verfahrensbeendender Beschluss.

6. OGH – Strafsachen25.01 StrafprozessordnungMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4848Jus-Extra OGH-St 2014, 16 Heft 347 v. 1.9.2014

StPO § 89 Abs 2b, StPO § 90 Abs 1, StPO § 485 Abs 1 Z 3, MedienG § 41 Abs 5

Ein in einem verfahrensbeendenden Beschluss (nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO, hier: iVm § 41 Abs 5 MedienG) enthaltener Kostenausspruch oder dessen Unterlassung kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich Gegenstand amtswegiger Wahrnehmung zum Vorteil des Beschuldigten nach § 89 Abs 2b dritter Satz letzter Satzteil StPO sein.

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