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Jede Strafe nach § 22 Abs 1 FinStrG benötigt einen eigenen Konkretisierungsvorgang.

6. OGH – Strafsachen24.03 NebengesetzeMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4840Jus-Extra OGH-St 2014, 15 Heft 347 v. 1.9.2014

FinStrG § 22 Abs 1

Die Anordnung des § 22 Abs 1 FinStrG, getrennte Strafen zu verhängen, impliziert das Erfordernis, jede dieser Strafen anhand eines eigenen also vom anderen unabhängigen Konkretisierungsvorgangs zu ermitteln (Lässig in WK2 FinStrG § 22 Rz 4).

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