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Bei feststehendem Entscheidungswillen des Organwalters ist ihm die Entscheidung auch dann zuzurechnen, wenn die Unterschrift in seinem (Pauschal-)Auftrag von einer anderen Person geleistet wird.

6. OGH – Strafsachen24.01 StrafgesetzbuchMag. Benedikt FuchsJus-Extra OGH-St 2014/4837Jus-Extra OGH-St 2014, 15 Heft 347 v. 1.9.2014

StGB § 302 Abs 1, B-VG Art 83 Abs 2

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