ZPO § 228, ZPO § 233, B-VG Art 139, B-VG Art 140
Die Anhängigkeit des Streits über eine Klage auf Feststellung, dass ein bestimmter Anspruch nicht bestehe, steht einer Klage auf Erfüllung dieses Anspruchs nicht entgegen.
Hat der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung eines normaufhebenden Erkenntnisses auf ein Verfahren über eine negative Feststellungsklage erstreckt, so ist die aufgehobene Norm auch in einem