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Vermietungseinkünfte, Fruchtgenuss, Einkünftezurechnung.

4. VwGH – Finanzrecht32.02 Steuern vom Einkommen und ErtragSen.-Präs. Dr. Josef FuchsJus-Extra VwGH-F 2014/3023Jus-Extra VwGH-F 2014, 25 Heft 347 v. 1.9.2014

EStG 1988 § 2 Abs 2, EStG 1988 § 28

Wird eine Einkunftsquelle (vermietete Eigentumswohnung) nicht übertragen, dann bleiben die aus dieser Quelle fließenden Einkünfte grundsätzlich solche des Inhabers der Einkunftsquelle (die Verfügung des Stpfl über die ihm zuzurechnenden Einkünfte bedeutet Einkommensverwendung).

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