Vlbg SpitalsG § 30 Abs 2 lit b
I. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 30 Abs 2 lit b Vlbg SpitalsG kann der rechtmäßigen Vorschreibung von Sondergebühren bzw des Ärztehonorars entgegenstehen.
II. Die Anordnung des § 30 Abs 2 lit b, sicherzustellen, dass der Patient über die ihn voraussichtlich treffenden Kosten informiert wird, bedeutet eine Information über die voraussichtliche Höhe der Kosten und nicht nur über die Arten der allenfalls anfallenden Kosten.