AWG 2002 § 2
I. Eine im Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 oder dem darin enthaltenen Leitfaden getroffene Regelung kann nicht dazu führen, dass die Behörde davon entbunden wäre, zur Klärung, ob bewegliche Sachen die Voraussetzungen des Abfallbegriffes iSd § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 erfüllen, eigene Ermittlungen anzustellen.