MinroG § 80 Abs 2 Z 10
§ 80 Abs 2 Z 10 MinroG erfasst (generell) den Abtransport des abgebauten Materials (sei es nun aufbereitet oder nicht) vom Abbaugebiet weg. Die Auffassung, das Verkehrskonzept könne sich bei einer Aufbereitung der abgebauten mineralischen Rohstoffe vor Ort auf das Abbaugebiet beschränken, ist daher unzutreffend.