BEinstG § 7b, BEinstG § 7g, BEinstG § 7p, BEinstG § 71
I. Die Beweislastregel des § 7p BEinstG spielt in einem vom Prinzip der amtswegigen Wahrheitsforschung beherrschten Verwaltungsverfahren gem § 71 BEinstG keine Rolle, ist die erstgenannte Bestimmung doch nur für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem zitierten Gesetz vor Gericht anzuwenden.