AußStrG § 190, ZPO § 355
Das Gesetz schließt nicht kategorisch aus, dass ein Parteienvertreter in einem Verfahren von ihm selbst übersetzte und beglaubigte Urkunden vorlegt. Ob eine derartige Übersetzung eine ausreichende Grundlage für die im jeweiligen Verfahren zu treffenden Feststellungen sind, haben die Tatsacheninstanzen im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen.